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   BFH, 25.01.1985 - VI R 29/82   

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https://dejure.org/1985,11232
BFH, 25.01.1985 - VI R 29/82 (https://dejure.org/1985,11232)
BFH, Entscheidung vom 25.01.1985 - VI R 29/82 (https://dejure.org/1985,11232)
BFH, Entscheidung vom 25. Januar 1985 - VI R 29/82 (https://dejure.org/1985,11232)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zuschlagsanspruch eines berechtigten Elternteils ohne Eintragung auf der Lohnsteuerkarte oder einer entsprechenden Bescheinigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.09.1982 - VI R 64/79

    Nachforderung der Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nach rückwirkender Änderung eines

    Auszug aus BFH, 25.01.1985 - VI R 29/82
    Eine solche Berichtigung der Lohnsteuerkarte entfällt jedoch, wenn Eintragungen von Kindern auf ihr und die Berichtigung einer solchen Eintragung deshalb gegenstandslos werden oder sind, weil die Lohnsteuerkarte (wie hier) wegen Zeitablaufs weder für den Lohnsteuerabzug noch für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber benötigt wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. September 1982 VI R 64/79, BFHE 136, 484, BStBl II 1983, 60).
  • BFH, 25.01.1985 - VI R 31/82

    Kinderzuschlag - Berlinzulage - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BFH, 25.01.1985 - VI R 29/82
    Die Vorschrift ist vielmehr entsprechend ihrem Wortlaut anzuwenden und verfassungsmäßig nicht zu beanstanden.(Die nachfolgenden Ausführungen entsprechen dem des BFH-Urteils in BFHE 143, 256, BStBl II 1985, 359, 360 linke Spalte letzter Absatz bis vorletzten Absatz der Entscheidungsgründe)Die Vorentscheidung war somit aufzuheben, da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist.
  • BFH, 05.03.1976 - VI R 184/74

    Kinderzuschlag zur Arbeitnehmerzulage - Rückwirkende Gewährung - Ablauf des

    Auszug aus BFH, 25.01.1985 - VI R 29/82
    Der Arbeitgeber ist an die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte selbst dann gebunden, wenn diese Eintragung offensichtlich unzutreffend sein sollte (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. März 1976 VI R 184/74, BFHE 118, 499, BStBl II 1977, 23).
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